RMG Marketing GmbH
Stand: 21.07.2026
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich
1.1 Vertragspartner des Kunden bzw. Auftraggebers (nachfolgend kurz „Kunde“ genannt) ist die RMG Marketing GmbH (nachfolgend kurz „RMG“ genannt).
1.2 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge und Geschäftsverbindungen zwischen RMG und dem Kunden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst dann, wenn RMG trotz ihrer Kenntnis die Leistungen vorbehaltlos erbringt, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.3 Die Angebote von RMG richten sich ausschließlich an Unternehmer i.S.d. § 14 BGB. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden daher ausschließlich gegenüber Unternehmern Anwendung.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Die Angebote von RMG sind freibleibend und unverbindlich. Eine Bestellung bzw. ein Auftrag durch den Kunden stellt ein verbindliches Angebot dar, das RMG innerhalb von 14 Tagen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen kann, soweit nicht anders angegeben.
2.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen RMG und dem Kunden im Zusammenhang mit dem Geschäft bei Vertragsschluss getroffen werden, sind in dem Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich niedergelegt. Die Mitarbeiter von RMG sind nicht befugt, mündlich von der schriftlichen Vertragsvereinbarung abweichende Vereinbarungen zu treffen.
3. Vergütung und Zahlungsbedingungen
3.1 Die von RMG angegebenen Preise verstehen sich ohne Skonto oder sonstigen Nachlass in Euro zuzüglich der am Tage der Leistungserbringung gültigen Mehrwertsteuer, soweit diese anfällt.
3.2 Ist mit dem Kunden nichts anderes in Textform vereinbart worden, sind Zahlungen innerhalb von 30 Kalendertagen netto zu leisten. Schecks, Zahlungsanweisungen und Wechsel werden nicht akzeptiert.
3.3 Die Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum in Textform widersprochen wird.
3.4 Der Kunde kommt auch ohne Mahnung von RMG in Verzug, wenn er die geschuldete Vergütung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlt. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist RMG berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch RMG bleibt vorbehalten.
3.5 Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aufgrund von Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von RMG anerkannt wurden oder unstreitig sind. Diese Einschränkung gilt nicht für Gegenansprüche des Kunden aufgrund von Mängeln oder der teilweisen Nichterfüllung des Vertrages, soweit diese auf demselben Vertragsverhältnis beruhen wie die Forderung von RMG.
4. Leistungszeit und Mitwirkung, höhere Gewalt
4.1 Die Einhaltung von Leistungsfristen durch RMG setzt voraus, dass der Kunde seinen Vertragspflichten seinerseits nachkommt und insbesondere etwaige Mitwirkungspflichten, deren Erfüllung für die Leistungserbringung durch RMG erforderlich ist, rechtzeitig erfüllt.
Falls RMG schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten kann oder aus sonstigen Gründen in Verzug gerät, hat der Kunde eine angemessene Nachfrist – beginnend vom Tage des Eingangs der In-Verzug-Setzung in Textform bei RMG oder im Fall der kalendermäßig bestimmten Frist – zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht in den in §§ 323 Abs. 2, 376 HGB bestimmten Fällen.
4.2 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen wie Verfügungen oder Anordnungen auf Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse – nicht abschließend beispielsweise eine nationale oder internationale Epidemie oder Pandemie –, die RMG an der Erfüllung der Vertragspflichten hindern, befreien RMG für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.
Die Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufphase. Durch den eingeschränkten Einsatz von Personal aus den europäischen Mitgliedstaaten gelten die voranstehenden und nachfolgenden Regelungen auch für den Fall, dass außerhalb der Bundesrepublik Deutschland Fälle höherer Gewalt auftritt und/oder von höherer Hand Verfügungen, Anordnungen oder vergleichbare Maßnahmen getroffen werden und diese Auswirkungen auf den Einsatz von Personal haben und RMG dadurch an der rechtzeitigen Leistungserbringung hindern.
Keine der Parteien kann in einem Fall höherer Gewalt und/oder Anordnungen, Verfügungen oder vergleichbaren Maßnahmen von höherer Hand Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz geltend machen.
Sollte die Wirkung höherer Gewalt und/oder Anordnungen, Verfügungen oder vergleichbaren Maßnahmen von höherer Hand länger als drei Monate anhalten, verpflichten sich die Vertragsparteien unverzüglich, eine Anpassung des Vertrages zu verhandeln und eine Einigung spätestens innerhalb einer Frist von einem Monat ab Verlangen nur einer Partei zu erzielen. Die Verhandlungen haben auf der Grundlage des vertraglichen Risikogefüges zu erfolgen.
Sollte keine Einigung erzielt werden, kann jede Partei den Vertrag außerordentlich kündigen. In diesem Fall sind die bereits erbrachten und ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen.
5. Haftung
5.1 RMG haftet vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen nur, soweit der Kunde Ansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
Soweit RMG hiernach für einfache Fahrlässigkeit haftet, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, maximal bis zur Höhe der Deckungssumme der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
5.2 Soweit RMG nach den gesetzlichen Bestimmungen wegen Verzuges haftet, ist die Haftung für Verzögerungsschäden – Schadenersatz neben der Leistung – auf 5 % des Nettopreises der verspäteten Leistung beschränkt, sofern RMG weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist. Für den Schadenersatz statt der Leistung gilt Ziffer 5.1.
5.3 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche aufgrund einer schuldhaften Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aufgrund einer Garantieübernahme oder für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
5.4 Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung von RMG ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von RMG.
6. Überlassene Unterlagen und Materialien des Kunden; Schutzrechte Dritter
Der Kunde entbindet und stellt RMG von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit gewerblichen Schutzrechten an dem von dem Kunden überlassenen Bild-, Marken-, Text- und sonstigem Material frei.
RMG verpflichtet sich, angefertigte Kopien und andere Reproduktionen ausschließlich zu Zwecken der Leistungserbringung zu benutzen und nicht an Dritte weiterzugeben. Eine Weitergabe an mit RMG verbundene Unternehmen ist zulässig.
7. Vorgaben des Kunden und Briefing
Werden Kreativkonzepte, Kampagnenentwürfe oder anderweitige Kommunikationsmaßnahmen auf Kundenwunsch nach dessen Vorgaben und auf der Grundlage der von ihm überlassenen Informationen – Briefing – erstellt, sind die sich aus den Angaben des Kunden ergebenden Anforderungen als maßgeblich zugrunde zu legen.
Auf offensichtliche Fehler oder Unvollständigkeiten der Angaben des Kunden weist RMG den Kunden hin. Eine weitergehende Prüfungspflicht von RMG bezüglich der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben besteht nicht.
Der Kunde hat die erstellten Konzepte und Entwürfe zu prüfen und RMG unverzüglich darauf hinzuweisen, wenn die zugrunde gelegten Annahmen unzutreffend sind.
8. Rechte an Konzepten und Entwürfen, Vertraulichkeit
8.1 An Angeboten, Konzepten, Entwürfen, Kreativarbeiten, Planungsunterlagen, Berechnungen und anderen Unterlagen, die dem Kunden überlassen werden, behält RMG sich auch nach deren Aushändigung an den Kunden Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte ausdrücklich vor.
Der Kunde ist verpflichtet, alle von RMG an den Kunden übergebenen Unterlagen vertraulich zu behandeln. Sie dürfen an Dritte nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch RMG weitergegeben werden. Sie dürfen nur von RMG oder mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von RMG über den Vertragszweck hinaus benutzt oder verändert werden.
8.2 Der Kunde ist verpflichtet, Geschäftsgeheimnisse, insbesondere unveröffentlichte Kampagnenkonzepte, Marketingstrategien, Preismodelle und interne Prozesse von RMG, geheim zu halten und diese nicht an Dritte weiterzugeben.
Etwas anderes gilt nur, wenn und soweit der Kunde aufgrund gesetzlicher Regelungen oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnungen zur Offenlegung verpflichtet ist. In diesem Fall ist RMG vorab zu unterrichten.
9. Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und fairer Wettbewerb
Beide Parteien verpflichten sich, die für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.
Die Parteien verpflichten sich, ihre Geschäfte im Einklang mit den Prinzipien des fairen Wettbewerbs zu führen und durch angemessene Maßnahmen sicherzustellen, dass ihre gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter keine unangemessenen Vorteile anbieten, versprechen oder gewähren, um Einfluss auf Geschäftsentscheidungen zu nehmen, und auch selbst keine derartigen Vorteile annehmen.
10. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
10.1 Erfüllungsort und – vorbehaltlich Ziffer 10.2 – ausschließlicher Gerichtsstand für Leistungen und Zahlungen sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten aus den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen ist der Firmensitz von RMG.
10.2 Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz, so wird vereinbart, dass alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) im Falle eines Streitwerts von mehr als 100.000 € von drei gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern, bei einem Streitwert von bis zu 100.000 € von einem gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichter endgültig entschieden werden.
Schiedsort ist Düsseldorf. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch.
10.3 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des CISG ist ausgeschlossen.
11. Sprache
Bei sprachlichen Unklarheiten in Bezug auf Übersetzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder bei sonstigen Zweifelsfällen und Auslegungsproblemen gilt die deutsche Textfassung als letztverbindlich.
12. Teilunwirksamkeit
Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht.
Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.
II. Besondere Bestimmungen für Marketing- und Kommunikationsdienstleistungen
Für Marketing- und Kommunikationsdienstleistungen gelten ergänzend zu den allgemeinen Bedingungen in Abschnitt I die nachstehenden besonderen Bestimmungen:
13. Leistungserbringung
13.1 RMG erbringt die geschuldeten Leistungen unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt nach angemessenen üblichen Standards. Weitergehende Anforderungen gelten nur, soweit diese ausdrücklich vereinbart wurden.
13.2 Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus der jeweiligen individuellen Vertragsvereinbarung. Zur Erbringung zusätzlicher Leistungen, die von der ursprünglichen Vertragsvereinbarung nicht umfasst waren, ist RMG erst aufgrund einer entsprechenden ergänzenden Vereinbarung verpflichtet.
13.3 Sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, wird ein konkreter Erfolg bei der Übernahme von Beratungs- und Strategieleistungen nicht geschuldet.
13.4 RMG legt die von dem Kunden mitgeteilten Informationen bzw. zur Verfügung gestellten Unterlagen bei ihrer Tätigkeit als vollständig und richtig zugrunde. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit ist RMG vorbehaltlich abweichender Vereinbarung nicht verpflichtet.
14. Abnahme von Werkleistungen
14.1 Für konkrete Deliverables, beispielsweise Kampagnenkonzepte, Designs, Kommunikationsmittel oder Werbemittel, ist vor deren Veröffentlichung oder Verwendung eine Freigabe durch den Kunden erforderlich. RMG legt dem Kunden die Arbeitsergebnisse zur Prüfung und Freigabe vor.
14.2 Erklärt der Kunde nicht innerhalb einer angemessenen, von RMG gesetzten Frist die Freigabe oder teilt er keine begründeten Beanstandungen mit, gilt die Freigabe als erteilt – Abnahmefiktion.
14.3 Hat der Kunde Arbeitsergebnisse freigegeben, ist eine Haftung der RMG für Fehler, die bei sorgfältiger Prüfung durch den Kunden hätten erkannt werden können, ausgeschlossen. Der Kunde trägt ab Freigabe die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit der freigegebenen Inhalte.
14.4 Änderungswünsche des Kunden nach erteilter Freigabe begründen einen gesonderten Vergütungsanspruch der RMG.
15. Mitwirkungspflichten des Kunden
15.1 Der Kunde hat RMG sämtliche zur Durchführung der Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen in dem von RMG angeforderten Umfang rechtzeitig, richtig und vollständig unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Im Falle wesentlicher Veränderungen, die für die Leistungserbringung von Bedeutung sein könnten, wird der Kunde RMG auch ungefragt und möglichst frühzeitig über derartige Umstände informieren.
15.2 Der Kunde hat RMG ungehinderten und sicheren Zugang zu seinem Betriebsgelände zu gewähren, soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist. Der Kunde verpflichtet sich, die von RMG eingesetzten Mitarbeiter oder Subunternehmer über vor Ort geltende Sicherheitsbestimmungen rechtzeitig zu unterrichten.
16. Nutzungsrechte
16.1 Soweit die vertraglich geschuldete Leistung die Erstellung urheberrechtlich geschützter Werke, beispielsweise Texte, Grafiken, Designs, Layouts, Konzepte, Fotografien, Videos oder Animationen, umfasst, räumt RMG dem Kunden mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung die im Vertrag näher bestimmten Nutzungsrechte ein.
16.2 Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung. Bis zur vollständigen Zahlung verbleiben sämtliche Rechte bei RMG.
16.3 Der räumliche, zeitliche und mediale Umfang der Nutzungsrechte richtet sich nach der individuellen Vereinbarung.
16.4 Bearbeitungs- und Unterlizenzierungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist. Wesentliche Änderungen, die den Gesamteindruck des Werkes verändern, bedürfen der vorherigen Zustimmung der RMG.
16.5 Rechte an nicht realisierten Pitch- und Konzeptentwürfen verbleiben bei RMG. Eine Nutzung durch den Kunden – auch auszugsweise – ist ohne gesonderte Vergütungsvereinbarung nicht gestattet.
16.6 Soweit RMG im Rahmen der Leistungserbringung Drittmaterial einsetzt, beispielsweise Stockfotos, Musik, Schriftarten oder Model-Releases, informiert RMG den Kunden über die jeweiligen Lizenzbedingungen.
Der Kunde stellt RMG von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer vertragswidrigen Verwendung des Drittmaterials durch den Kunden resultieren. Etwaige laufende Lizenzkosten für Drittmaterial gehen nach Projektabschluss auf den Kunden über, soweit nicht anders vereinbart.
16.7 RMG ist berechtigt, auf den im Auftrag des Kunden erstellten Werken als Urheberin benannt zu werden, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.
17. Verantwortlichkeit für Werbeinhalte und Wettbewerbsrecht
17.1 Der Kunde ist für die inhaltliche und wettbewerbsrechtliche Richtigkeit der von ihm zugelieferten Fakten und Werbeaussagen verantwortlich.
Dies umfasst insbesondere die Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), der Kennzeichnungspflichten bei Native Advertising und Influencer-Marketing sowie branchenspezifischer Werbeverbote und -beschränkungen.
17.2 Der Kunde stellt RMG von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verwendung der vom Kunden zugelieferten oder freigegebenen Inhalte resultieren, einschließlich Abmahnkosten, Vertragsstrafen und Schadenersatzansprüche wegen wettbewerbswidriger, irreführender oder rechtsverletzender Werbung.
17.3 RMG weist den Kunden auf offensichtliche rechtliche Bedenken hin, soweit diese ohne vertiefte rechtliche Prüfung erkennbar sind. Eine eigenständige Rechtsberatung durch RMG erfolgt nicht.
18. Datenschutz
18.1 Soweit RMG im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, beispielsweise im Rahmen von E-Mail-Marketing, Social-Media-Kampagnen, Zielgruppenanalysen oder CRM-Pflege, schließen die Parteien eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO ab.
18.2 Der Kunde bleibt Verantwortlicher im Sinne der DSGVO für die von ihm übermittelten personenbezogenen Daten. Er gewährleistet, dass die Übermittlung an RMG auf einer gültigen Rechtsgrundlage erfolgt und die betroffenen Personen ordnungsgemäß informiert wurden.
19. Einsatz von Subunternehmern und Freelancern
19.1 RMG ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritte einzusetzen, beispielsweise Freelancer, Fotografen, Produktionsdienstleister, Influencer, Programmierer oder Druckereien. RMG bleibt auch bei Einsatz von Subunternehmern alleinige Vertragspartnerin des Kunden.
19.2 RMG stellt sicher, dass eingesetzte Dritte den vertraglichen Vertraulichkeitspflichten in gleichem Umfang unterliegen.
20. Referenznennung
20.1 RMG ist berechtigt, realisierte Arbeiten für den Kunden in angemessener Form als Referenz und zur Portfolio-Darstellung zu nutzen, einschließlich der Einreichung bei Kreativ- und Branchenwettbewerben sowie zur Eigenwerbung. Bestehende Vertraulichkeitsvereinbarungen bleiben unberührt.
20.2 Der Kunde kann der Referenznennung im Einzelfall schriftlich widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs unterbleibt die weitere Nutzung innerhalb einer angemessenen Übergangsfrist.
21. Fremdkosten und Mediaeinkauf
21.1 Soweit RMG im Auftrag des Kunden Mediaflächen, Produktionsleistungen, Influencer-Honorare oder sonstige Fremdleistungen einkauft, erfolgt dies – sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart – im Namen und auf Rechnung des Kunden. RMG handelt insoweit als Vermittlerin.
21.2 Fremdkosten werden dem Kunden separat in Rechnung gestellt und sind von der Vergütung für die Agenturleistungen der RMG zu unterscheiden. RMG kann auf Fremdkosten eine Agenturprovision erheben.
21.3 Der Kunde trägt das wirtschaftliche Risiko der gebuchten Fremdleistungen. Stornierungskosten, die durch verspätete oder unvollständige Mitwirkung des Kunden entstehen, gehen zu seinen Lasten.
22. Einhaltung außenwirtschaftsrechtlicher Vorgaben
22.1 Die Parteien verpflichten sich, keine Geschäftsbeziehungen mit Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu unterhalten oder aufzunehmen, die auf einschlägigen Sanktionslisten – insbesondere EU-Sanktionslisten oder der OFAC-SDN-Liste – geführt werden oder die in Embargoländern ansässig sind, soweit dies gegen anwendbare Sanktionsvorschriften verstoßen würde.
22.2 Der Kunde stellt RMG von allen Kosten und Schäden frei, die aus einem Verstoß des Kunden gegen die vorstehende Ziffer 22.1 resultieren.
23. Vorzeitige Vertragsbeendigung
23.1 Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung bzw. bis zur Fertigstellung einer vereinbarten Leistung nicht zugemutet werden kann.
Besteht der wichtige Grund in einer Vertragspflichtverletzung des Vertragspartners, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
23.2 Im Falle der Kündigung ist RMG berechtigt, Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen zu verlangen. Etwaige weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
23.3 Beendet der Kunde den Vertrag vorzeitig, ohne dass ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt, kann RMG die vereinbarte Vergütung verlangen.
RMG muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der vorzeitigen Vertragsbeendigung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben unterlässt.
RMG kann für nicht erbrachte Leistungen 5 % der auf die nicht erbrachten Leistungen entfallenden Vergütung verlangen. RMG bleibt jedoch berechtigt, einen weitergehenden Vergütungsanspruch unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien geltend zu machen.
Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass höhere Aufwendungen erspart oder höhere Einnahmen erzielt oder böswillig nicht erzielt wurden.
24. Ordentliche Kündigung von Dauerschuldverhältnissen
24.1 Soweit zwischen den Parteien ein Dauerschuldverhältnis, beispielsweise ein Retainer-Vertrag, Rahmenvertrag oder eine laufende Betreuungsvereinbarung, besteht, kann dieses von jeder Partei unter Einhaltung einer ordentlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.
24.2 Die Kündigung bedarf der Schriftform (§ 126 BGB).
24.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß Ziffer 23 bleibt unberührt.
24.4 Im Falle der ordentlichen Kündigung erbringt RMG die bis zum Wirksamwerden der Kündigung geschuldeten Leistungen vertragsgemäß. Begonnene Projekte werden in dem zum Zeitpunkt der Beendigung erreichten Stadium gegen anteilige Vergütung übergeben.
